· Präambel
Alle Leistungen der TtA Tanktechnischen Anlagen GmbH – im Folgenden TtA genannt – einschließlich Planung und zwar für diesen und alle Folgeaufträge, erfolgen ausschließlich nach diesen Geschäftsbedingungen oder der von der TtA schriftlich bestätigten Änderungen und Ergänzungen.
· Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten mit der Erteilung eines Auftrages als vom Käufer anerkannt und rechtsverbindlich. Abweichende Bedingungen des Käufers bedürfen zur Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der TtA. Gleiches gilt, wenn ein Kunde eine Lieferung oder Leistung von der TtA annimmt.
· Angebote
Angebote der TtA gelten freibleibend. Die Angebote können bis zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages zwischen der TtA und dem Käufer ohne Angabe von Gründen verändert und zurückgenommen werden.
· Pläne und Unterlagen, gesetzlicheSchutzrechte und Urheberrechte
Ausführungsunterlagen wie: Pläne, Skizzen, Muster, Kataloge und Prospekte sowie sonstige Unterlagen und dergleichen bleiben stets geistiges Eigentum derTtA und dürfen nicht über die Lieferung hinaus verwendet und/oder verwertet werden. Sie unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen des UWG und des UrhG. Vonder TtA zur Verfügung gestellte Unterlagen dürfen ohne deren Zustimmung weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können von der TtA jederzeit ohne Angaben von Gründen zurückgefordert werden. Der Kunde ist verpflichtet, solche Unterlagen selbständig sofort zurückzustellen, wenn der Vertrag mit der TtA nicht zustande kommt.
Genehmigungen für Anlagen, die durch die TtA errichtet werden, hat der Kunde beizubringen.
· Auftragsbestätigungen
Erteilte Aufträge sind verbindlich. Zu- oder Absagen seitens derLieferfirmen der TtA bleiben jedoch vorbehalten. Tritt der Käufer vom Kaufvertrag zurück, so gilt eine Stornogebühr in der Höhe von 30% derAuftragssumme als vereinbart. Die Stornogebühr ist auch dann zu bezahlen, wennder Käufer den Vertrag ohne sein Verschulden nicht erfüllen kann.
· Maße, Gewicht und Güte
Es ist Sache des Kunden, sich über Maße, Dimension und Qualität der von der TtA zu liefernden Produkte zu erkundigen. Der Kunde hat die Dimension, der von der TtA zu liefernden Produkten festzulegen, die einen einwandfreienTransport über den Transportweg und allfällige Montagen an der vorgesehenen Stelle zulässt. Falls der Kunde keine Dimension festlegt, kann die TtA für allfällige daraus resultierende Nachteile nicht haftbar gemacht werden.
· Vertragsabschluss
Der Vertrag hat nur Gültigkeit mit schriftlicher oder mündlicher Zusage der Firma TtA.
· Preise und Verpackung
Die Preise gelten ab Werk der TtA ohne Verpackung und ohne Verladung bzw.Transport.
Lieferungen und Zustellungen verstehen sich ohne Abladen und Vertragen.
Die TtA behält sich Preiserhöhungen aufgrund einer Erhöhung des Baukostenindex zwischen Auftragserteilung und Auftragserfüllung vor. Vom Kunden bezahltes und übernommenes Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen.
· Gefahrenübergang
Sach- und Preisgefahr gehen auf den Kunden über, sobald derLiefergegenstand das Werk der TtA verlässt. Dies gilt auch dann, wenn die TtA auf Wunsch des Erwerbers die Versendung übernimmt. Bei Montagen gilt die Leistung von der TtA im Zeitpunkt der Aufstellung als übernommen, womit Sach-und Preisgefahr übergehen.
· Lieferungen
Von der TtA gemachte Angaben über Lieferfristen oderFertigstellungstermine sind stets unverbindlich. Feste Liefer- undFertigstellungstermine können von der TtA nur in Ausnahmefällen zugesagt werden und bedürfen einer separaten schriftlichen Vereinbarung. Wenn eine solcheVereinbarung nicht getroffen wurde, kann die TtA wegen Überschreitung der vom Kunden/Käufer in Aussicht genommene Liefer- und Fertigstellungsfrist in keiner Weise haftbar gemacht werden. Sofern der TtA eine feste Liefer- und Fertigstellungsfrist zugesagt wurde, gilt folgendes:
- Die Frist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
o Datum der Auftragsbestätigung
o Datum der Erfüllung aller vom Kunden zu schaffenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen
o Datum, an dem eine vor Lieferung/Leistung vom Kunden zu leistenden Anzahlung eintrifft oder Sicherheit gestellt wird
o Behördliche Genehmigungen und Genehmigungen Dritter, die für die Vertragserfüllung notwendig sind, sind falls nichts anderes vereinbart wurde, vom Kunden/Käuferzu erwirken. Werden solche Genehmigungen nicht rechtzeitig erteilt, so verlängert sich die Lieferung entsprechend der Erfüllung seitens des Käufers.
- Die Einhaltung der vereinbarten Liefer- und/oder Fertigstellungsfrist gilt vorbehaltlich, unvorhersehbar oder von dem Willen der TtA unabhängiger Umstände, wie beispielsweise höhere Gewalt, Verzögerungen, welche auf kriegerische Ereignisse, behördliche Eingriffe oder Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel sowie auf Arbeitskonflikte und dergleichen zurückzuführen sind. Diese genannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Liefer- und/oderFertigstellungsfrist, wenn sie beim Zulieferanten der TtA oder beim Transport eintreten. Kommt es zu solchen Umständen, dann ist der Käufer nicht berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz- bzw. sonstige Ansprüche abzuleiten. Ist die Versendung aufgrund der genannten Umstände nicht möglich,die in der Verantwortung des Kunden liegen oder ist diese vom Kunden nicht gewünscht, kann die TtA die Lagerung auf Kosten des Kunden vornehmen, wodurch die Lieferung vorerst als erbracht gilt. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung. Die Gefahr geht mit dem Zeitpunkt der Einlagerung auf den Kunden über. Die Ware ist somit versandbereit. Es besteht lediglich ein Rücktrittsrecht vom Vertrag, wenn der Auftrag bzw. ein Teil des Auftrages nicht erfüllt werden kann. Eine Schadenersatzleistung aus dem Titeldes Lieferverzuges ist in jedem dieser Fälle ausgeschlossen.
- Über Vor- und Teillieferungen ist die TtA zur Legung von Teilrechnungen berechtigt.
- Werden Waren und Materialien an den Aufstellungsort angeliefert, so hat der Kunde diese bis zur Montage kostenfrei und unter Sorgfalt zu verwahren.
- Allfällige Beschädigungen der Waren und Materialien und der daraus resultierendenNacharbeiten/Reparaturen bzw. dessen Ersatz gehen zu Lasten des Kunden.
- Aus Verzögerungen von Lieferungen und Leistungen sind keine Haftungskosten abzuleiten, es sein denn, diese beruhen auf grobes Verschulden der TtA. Ein Vertragsrücktritt ist nur nach Setzung einer Nachfrist von mindestens 4 Wochen, sofern die TtA an der Nichterfüllung ein grobes Verschulden hat, zulässig.
- Die TtA ist berechtigt, eigene Leistungen zur Gänze oder nur teilweise zurückzuhalten, solange sich der Kunde mit auch bloß einem Teil seiner Leistung in Verzug befindet. Die Lieferfrist verlängert sich zumindest um den Zeitraumdes Verzuges durch den Kunden. Dadurch werden weitergehende Rechte der TtA aus dem Verzug nicht berührt.
· Erfüllung und Gefahrenübergang
Erfüllungsort für Lieferungen/Leistungen ist das Werk bzw. Lager der TtA. Nutzung und Gefahr gehen spätestens mit dem Transport des zu liefernden Gegenstandes über die Schwelle des Werkes bzw. Lagers der TtA auf den Kundenüber, unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisgestaltung (wie franco, cif u.ä.). Auch bei Lieferungen frei Bestimmungsort erfolgt diese stets auf die Gefahr des Käufers, und zwar ab Werk bzw. Lager der TtA sowie grundsätzlich unversichert; dies gleichgültig, ob die Lieferung mit Fahrzeugen der TtA oder einem fremden Fahrzeug erfolgt, je nach Vereinbarung und ob derTransport von der TtA oder einem Dritten durchgeführt, organisiert oder geleitet wird.
Gesondert vereinbarte Güterprüfungen berühren nicht die Bestimmungen hinsichtlich Erfüllungsortes und Gefahrenübergang.
· Zahlung
Gelegte Rechnungen (Anzahlungsrechnungen, Teilrechnungen etc.) sind innerhalb auf der Rechnung vereinbarten Frist und den Zahlungskonditionen zu bezahlen. Forderungen der TtA aus diesem Rechtsgeschäft dürfen weder zurückbehalten, noch gegenverrechnet, noch abgetreten werden. Hält derRechnungsempfänger die vereinbarten Zahlungsziele nicht ein, wird ein jährlicherVerzugszins von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der ÖsterreichischenNationalbank, mindestens 11% verrechnet. Durch die Leistung von Verzugszinsen wird die Verpflichtung zu vertragsmäßiger Zahlung nicht aufgehoben. Unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche sind im Falle eines Rücktritts der TtA, die von ihr bereits erbrachten Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und vom Kunden zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn dieLieferung/Leistung vom Kunden nicht übernommen wurde, sowie von der TtA erbrachten Vorbereitungshandlungen. Der TtA steht in jedem Fall auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
· Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der TtA. Beilaufender Rechnung dient die Vorbehaltsware als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung der TtA. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur in seinem Geschäftszweig und unter Eigentumsvorbehalt veräußern, sie jedoch keinesfalls verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Es besteht Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware. Alle ihm aus einer Weiterveräußerung zustehenden Forderung einschließlich Nebenrechten tritt der Kunde gleichzeitig und unaufgefordert an die TtA zur Sicherheit ab. Bei einer Weiterverarbeitung wird die TtA aliquoter Miteigentümer mit analogerVerpflichtung des Kunden wie bei Veräußerung.
· Gewährleistung und Haftung
Funktionsmängel und offene Mängel sind sofort nach Übergabe, andere Mängel sofort nach Kenntnis, schriftlich und eingeschrieben zu rügen, da ansonsten die Lieferung und Leistung genehmigt ist. Für besondere Funktions-oder Einsatzfähigkeit der Lieferung oder Leistung haftet die TtA jedenfalls nicht.
Alle Leistungen der TtA aus Gewährleistungs-, Garantie- und Schadenersatzansprüchen werden ausschließlich am Erfüllungsort erbracht. Transport- oder Versendungskosten hat jedenfalls der Kunde zu tragen. Erfolgt eine derartigeLeistung an einem anderen Erfüllungsort, sind auch die dadurch entstehenden Mehrkosten vom Kunden zu tragen.
Beruht der Mangel auf einem Teil, den die TtA von einem Unterlieferantenbezogen hat, so befreit sich die TtA von der Haftung durch Nennung des Unterlieferanten und Abtretung aller Rechte gegen diesen.
Der Kunde sorgt ausschließlich selbst für die Kenntnis und Einhaltung von Betriebsanleitungen, gesetzlicher Schutzbestimmungen bzw. sicherer Verwendung. Eigenmächtige Änderungen aller Art, auch wenn sie unwesentlich erscheinen, befreien die TtA von allen Haftungen.
Liegen einer Leistung der TtA vom Kunden zur Verfügung gestellte Pläne und Angaben zugrunde, werden diese auf dessen Gefahr und ohne Gewähr nach Überprüfung auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit nach den Möglichkeiten von der TtA hin übernommen, sofern diese dem Stande der Technik entsprechen.
Eine Haftung für Reparaturen, Änderungen oder Umbauten an von der TtA nicht mehr angebotenen sowie fremden Produkten trifft die TtA nur bei groberFahrlässigkeit.
Die Haftung der TtA beschränkt sich auf Ersatz des wirklichen Schadens maximal mit der Höhe der Auftragssumme.
Insoweit die TtA eine Produkthaftung trifft, ist die TtA berechtigt, sich dadurch von allen Ansprüchen zu befreien, dass der Bestand einerProdukthaftpflichtversicherung angezeigt und alle Ansprüche gegen diesen an den Kunden abgetreten werden. Für Teile, die die TtA nicht selbst erzeugt hat,trifft die TtA ein Auswahlverschulden nur bei grober Fahrlässigkeit.
Alle Haftungsumstände der TtA sind vom Kunden zu behaupten und zubeweisen. Bei leichtem Verschulden der TtA sind Schadenersatzansprüche jedenfalls ausgeschlossen. Außerdem wird keinesfalls für Umstände gehaftet, die die TtA nicht beeinflussen kann.
Als Gewährleistung gilt vereinbart:
- beibeweglichen Teilen 6 Monate ab Lieferung
- bei unbeweglichen Teilen (Anlagen) 1 Jahr ab der Übergabe, jedoch maximal 24 Monatenach Abschluss der Arbeiten
· Gerichtsstand und anwendbares Recht, Erfüllungsort, Verbrauchergeschäfte
Erfüllungsort ist die Geschäftsstelle der TtA, über die die Vereinbarung abgewickelt wird.
Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt das sachliche zuständige Gericht in Eisenstadt als vereinbart. Sofern eine oder mehrere Bedingungen nicht oder ungültig sein sollten, insbesondere auch deshalb, weil sie im Falle eines Verbrauchergeschäftes zwingenden Bestimmungen des KSchG widersprechen, bleiben die übrigen Bedingungen unberührt. Die nichtige oder ungültige Bedingung ist durch jene gültige Bedingung zu ersetzen, die dem Vereinbarungszweck dieserBedingung am nächsten kommt.
Pinkafeld, 2025